Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Laborabzüge

Wartung

Abzüge sind Sicherheitseinrichtungen, die regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden müssen. Grundlage dieser Verpflichtung ist insbesondere § 7 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung. In den Laborrichtlinien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0) und der TRGS 526 wird dies weiter erläutert. Die Wartung von Laborabzügen erfolgt nach Herstellerangaben (Bedienungsanleitung). Besonderes Augenmerk ist auf alle Verschleißbauteile (etwa Seilzüge, Anschlagstopper) und die Gängigkeit mechanischer Komponenten einschließlich Schieberführung und Absturzbremse zu legen.

Prüfung

Die jährliche Prüfung soll die Funktionsfähigkeit belegen und auch Abweichungen vom sicheren Betriebszustand ermitteln, die im Vergleich zu einer korrekten Erstinstallation schleichend auftreten können. In der jährlichen Prüfung gefundene deutliche Mängel sind unverzüglich zu beheben (z. B. Seiltausch, auch bei noch gängigem Schieber). Ist dies nicht möglich, ist der Abzug außer Betrieb zu nehmen. In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, müssen folgende (Teil-) Prüfungen vorgenommen wer den:

  • Allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes
  • Mechanische Prüfung: Kontrolle der Frontschiebermechanik und gegebenenfalls der Schiebefenster
  • Ermittlung der lufttechnischen Parameter, z. B. der Einströmgeschwindigkeit an der Frontschieberöffnung und / oder des Abluftvolumenstromes
  • Prüfung der Funktionskontrolleinheit (Über-, Unterfunktion, Stromausfall)

Für Abzüge älterer Bauart nach der DIN 12924-1:1978 gilt der vorgenannte Prüfumfang uneingeschränkt. Die lufttechnische Prüfung ist bestanden, wenn der Luftvolumenstrom der Schieberöffnung, normiert auf die Abzugsbreite, die Mindestanforderungen je nach Bauart einhält. Ein Betrieb ist auch dann noch zulässig, wenn der Volumenstrom, auf die Öffnungsbreite der Schieberöffnung normiert, die Mindestwerte erreicht. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann nach Abschnitt 7.3 der BGI/GUV-I 850-0 entfallen, wenn durch eine Dauerüberwachung des einzelnen Abzuges (elektronische Funktionskontrolleinheit) sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird.

Diese technische Einrichtung zur Dauerüberwachung muss dann aber selbstüberwachend sein, damit nicht bei unerkanntem Ausfall der Überwachungsfunktion fälschlich ausreichender Volumenstrom signalisiert wird. Bei Fehlern, wie z. B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik, muss der Ausfall der Überwachung als Störung optisch und akustisch gemeldet werden (auch bei Ausfall der Stromversorgung der Funktionskontrolleinheit).

Zum Seitenanfang